Gestellung eines Brandschutzbeauftragten

Wir stellen den Brandschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen


Der Betreiber einer Verkaufsstätte nach Verkaufsstättenverordnung (VKVO), einer Versammlungsstätte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), eines Industriebaues nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) oder anderer Sonderbauten gemäß § 51 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) etc. hat einen für den Brandschutz verantwortlichen, fachkundigen Brandschutzbeauftragten zu bestimmen.

Zu den Aufgaben Brandschutzbeauftragten gehört es insbesondere, die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096, die Einhaltung des Brandschutzkonzeptes, die Unterweisung von Mitarbeitern, die Überprüfung der Brandmelde- und ggf. die Feuerlöscheinrichtungen sowie der anderen brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, Freihaltung der Rettungs- und Angriffswege im Gebäude und auf dem Grundstück. Des Weiteren muss der Brandschutzbeauftragte die Feuerwehr während eines Einsatzes in Bezug auf das Gebäude und der vorhandenen technischen Anlagen informieren können.

Der Brandschutzbeauftragte muss telefonisch von der Leitstelle der Feuerwehr alarmiert werden können (§§ 3, 14, 51 NBauO, VKVO, IndBauRL, VStättVO, § 618 BGB, Richtlinien des VdS und der Berufsgenossenschaften).

Unsere kompetenten Brandschutzbeauftragten sind für Sie da!